Spanische Erbschaftssteuer - Einführung

Als Anwälte für deutsch-spanisches Erbrecht beraten wir jedes Jahr zahlreiche deutsch-spanische Erbfälle. Dabei steht oft im Zentrum der Beratung die spanische Erbschaftssteuer, welche wegen der niedrigen Freibeträge und hohen Steuersätze viele Deutsche mit Vermögen in Spanien empfindlich trifft. Der Beitrag erläutert einführend die Rechtslage in den Steuerjahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 auf und verweist auf weiterführende Informationen zur Besteuerung deutsch-spanischer Erbschaften.

Anwendungsbereich des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

Die spanische Erbschaftsteuer (impuesto sobre sucesiones) ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (nachfolgend auch "span. ErbStG") und der Durchführungsverordnung hierzu (nachfolgend auch "DVO") geregelt.

Sie wird auf freigiebige Erwerbe einer natürlichen Person unter den im span. ErbStG vorgesehenen Bedingungen, Art. 1 span. ErbStG. Erwerbe einer juristischen Person (z.B. GmbH oder Stiftung) unterliegen folglich nicht der spanischen Erbschafts- oder Schenkungsteuer. Stattdessen kann Körperschaftsteuer bzw. Nicht-Residenten-Steuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftsteuer, Körperschaftsteuer und Stempelsteuer bei Erwerb von Todes wegen durch gemeinnützige Stiftung oder andere Körperschaft

Die spanische Erbschaftsteuer wird in ganz Spanien erhoben. Eine Ausnahme gilt für das Baskenland und Navarra, welche eigene Erbschaftsteuergesetze haben. 

Diese Darstellung beschränkt sich auf die spanischen Erbschaftsteuer. Für Informationen zur spanischen Schenkungssteuer verweisen wir auf den Beitrag Spanische Schenkungssteuer

Besondere Regeln der autonomen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer

Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang im Bereich der Erbschaftssteuer (und Schenkungssteuer) eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Hiervon haben alle autonomen Gemeinschaften Gebrauch gemacht. Hierzu verweisen wir auf folgende gesonderte Darstellungen zu

Die Anwendung der Gesetze einer autonomen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer setzt voraus, dass

  • der Erwerber (z.B. Erbe, Vermächtnisnehmer) und
  • der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls in Spanien ansässig waren.  

Für Erbfälle nach dem 1.1.2015 kann in vielen Fällen das Recht einer autonomen Gemeinschaft gewählt werden.  Hierzu verweisen wir auf unseren Beitrag Spanische Erbschaftsteuer: Anwendbarkeit der besonderen Regeln der autonomen Gemeinschaften

Steuerpflicht

Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht. 

Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal de contribuir) besteht, d.h. der weltweite Erwerb ist in Spanien steuerbar, wenn im Zeitpunkt des steuerlichen Erwerbs ein gewöhnlicher Wohnsitz (residencia habitual) bestand ; abzustellen ist gemäß Artikel 6 Abs. 1 span. ErbStG auf den Erwerber, also z.B. Erben oder Vermächtnisnehmer.  

Wichtig: Auf den Aufenthaltsort des Erblassers kommt es also nicht an.

Beschränkte Steuerpflicht der spanischen Erbschaftssteuer

Beschränkte Steuerpflicht (obligación real) besteht, wenn der Erwerber (z.B. Erbe) im Zeitpunkt des Erwerbs keinen gewöhnlicher Wohnsitz (residencia habitual) in Spanien hat, also ein Nicht-Resident (no-residente) war; in diesem Fall unterliegen nach Art. 7 span. ErbStG (nur) alle Güter, die sich auf spanischem Hoheitsgebiet befinden bzw. dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind, der spanischen Erbschaftssteuer.

Hierzu gehören gemäß Art. 18 Ziff. 2 DVO  z.B.

  • Immobilien (bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentum) in Spanien,
  • alle beweglichen Gegenstände, die Wohnungen, ländlichen Grundstücken, Betrieben oder Unternehmen in Spanien gewidmet sind,
  • alle bewegliche Gegenstände (z.B. Yacht, PKW, Kunst, Gold), die sich in Spanien befinden und  alle beweglichen Gegenstände, die sich gewöhnlich in Spanien befinden, auch wenn sie sich im Moment der Entstehung der Steuer vorübergehend außerhalb Spaniens befinden.

In Spanien ausgeübt bzw. erfüllt werden insbesondere Ansprüche gegen Kreditinstitute (Banken, Sparkassen etc.) mit Geschäftssitz in Spanien (z.B. aus einem Kontokorrent). Dies gilt auch für Filialen ausländischer Banken in Spanien.

In Spanien ausgeübt werden können Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag mit einer spanischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde oder der Vertrag in Spanien mit ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen wurde.

Ermittlung der Steuerschuld

Die Ermittlung der Steuerschuld wird in den folgenden Abschnitten dargestellt. 

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Zunächst ist zu ermitteln, was der Erwerber von Todes wegen von dem Erblasser erworben hat und wie hoch die Bereicherung ist.

Erwerb

Der Erwerb des Erben umfasst alle Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers, welche nicht mit dem Tod erlöschen.

Wichtig: Wir der Erblasser von seinem Ehegatten überlebt, ist zwischen dem Vermögen des Erblassers und seines Ehegatten zu unterscheiden. Nur das Vermögen des Erblassers wird vererbt und damit besteuert! Bei gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann außerdem der Zugewinn-Ausgleichsanspruch steuerfrei sein.

Der Erwerb des Vermächtnisnehmers umfasst hingegen nur den Gegenstand des Vermächtnisses (z.B. Ferienimmobilie).

Bewertung der Aktiva

Für die Besteuerung ist der Verkehrswert (valor real) im Zeitpunkt des Anfalls der Steuer maßgeblich. Da die spanische Erbschaftsteuer regelmäßig mit dem Tod anfällt, kommt es also auf den Wert zum Todestag an. Der Steuerpflichtige hat den tatsächlichen Wert selbst zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Während der wahre Wert bei manchen Vermögensgegenständen leicht zu bestimmen ist (z.B. Konto), ist die Bewertung bei Immobilien oftmals schwierig. Da die  Finanzverwaltung die Angaben anhand von bestimmten Kriterien prüft und bei zu niedriger Bewertung eine Nachfestsetzung und Geldbuße droht, sollten bei der Erklärung die Regeln der spanischen Finanzverwaltung beachtet werden. Zur Vertiefung empfehlen wir unseren Beitrag Bewertung von Spanien-Immobilien für Zwecke der spanischen Erbschaftsteuer.  

Besondere Regeln gibt es zur Bewertung von Nießbrauch (usufructo) und Wohnrecht (Derecho de habitación). Hierzu verweisen wir auch auf den Beitrag Der Nießbrauch im spanischen Zivil- und Steuerrecht

Abzug der Passiva: Belastungen, Schulden und Kosten

Der ermittelte Brutto-Nachlass ist um die abzugsfähigen Belastungen, Schulden und Kosten zu kürzen. Belastungen sind z.B. Darlehensverbindlichkeiten.

Vorsicht: Bei beschränkter Steuerpflicht ist zu prüfen, ob die Belastungen dem Gegenstand, welcher der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, zuzuordnen sind (z.B. bei hypothekarisch besicherter Darlehensverbindlichkeit).

Nicht abgezogen werden können die Kosten der Nachlassabwicklung (z.B. Notar, Erbschein, Rechtsanwalt).

Praxis-Hinweis: Bisher nicht von Gerichten entschieden ist die Frage, ob auch der Anspruch auf den Pflichtteil abzugsfähig ist. Hier muss der Berater kreativ sein und Fingerspitzengefühl zeigen!

Allgemeiner persönlicher Freibetrag und Steuerklasse

Den allgemeinen persönlichen Freibetrag des Art. 20 Ziff. 1 span. ErbStG kann jeder in Anspruch nehmen. Die Höhe ist abhängig von der Steuerklasse. Folgende Steuerklassen werden unterschieden: 

Steuerklasse 1

Steuerklasse 2

Steuerklasse 3

Steuerklasse 4

Abkömmling (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren Adoptivkinder unter 21 Jahren

Abkömmlinge über 21 Jahre, der Ehegatte, die Eltern, Adoptiveltern Großeltern

Verwandte zweiten oder dritten Grades

Verwandte ab 4. Grad, Nichtverwandte

Verschwägerte Personen des 2. oder 3. Grades gehören der Steuerklasse 3 an (DGT, CV0713-17 vom 17. März 2017; Konsultation 93E/12 vom 21. Mai 2012 der katalanischen Steuerbehörde).

Der Steuersatz kann folgender Tabelle entnommen werden: 

Steuerklasse 1

Steuerklasse 2

Steuerklasse 3

Steuerklasse 4

EUR 15.956,87 zuzüglich EUR 3.990,72 für jedes zusätzliche Jahr unter einundzwanzig Jahren des Rechtsnachfolgers. Der Höchstbetrag ist allerdings EUR 47.858,59.

EUR 15.956,87.

EUR 7.933,46.

0

Merke: Die niedrigen Freibeträge sind das größte Problem in deutsch-spanischen Erbfällen. Vor diesem Hintergrund ist das "Berliner Testament" bei Vermögen in Spanien oftmals nicht zu empfehlen.

Persönlicher Freibetrag eines Behinderten

Behinderte können einen weiteren Freibetrag in Abzug bringen. Der Freibetrag beträgt im Grundsatz EUR 47.858,59. Bei einer Behinderung von mehr als 65 % behindert beträgt der Freibetrag EUR 150.253,03, Art. 20 Ziff. 2 a) span. ErbStG.

Praxis-Hinweis: Dieser Freibetrag fällt nicht selten an, wenn ein betagter Ehegatte seinen Ehegatten beerbt!

Persönlicher Freibetrag bei Erwerb eines Familienbetriebes

Erwirbt eine Ehegatte, Nachkomme oder Adoptivkind des Erblassers ein Einzelunternehmen, einen gewerblichen Betrieb oder eine Beteiligung an einer Körperschaft oder ein Nießbrauch hieran, so wird der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um 95 % gekürzt, Art. 20 Ziff. 2 c) span. ErbStG.

Besonderer Freibetrag für die Hauptwohnung des Erblassers

Wird die gewöhnliche Wohnung (vivienda habitual) - auch Hauptwohnung bezeichnet -  vererbt, so ist diese bis zu einem Höchstbetrag je Erwerber von EUR 122.606.47 zu 95 % steuerfrei, wenn (kumulativ)

  • die Wohnung vom Erblasser selbst als Wohnung selbst genutzt wurde (nicht nur als Feriendomizil!),
  • der Erbe der Ehegatte, ein Vorfahre, ein Nachkommen (z.B. Kind) oder ein Verwandter der Nebenlinie (Älter als 65 Jahre und 2 Jahre zusammen mit dem Erblasser die Immobilie bewohnt) ist,
  • der Erbe die Immobilie 10 Jahre nicht veräußert.

Vorsicht: Bei vielen Deutschen kann der Nachweis der Selbstnutzung schwierig sein, da es viele - auch dauerhaft in Spanien lebende Deutsche - versäumen sich in Spanien steuerlich resident zu melden.

Weitere Freibeträge des Gesetzes über die spanische Erbschaftsteuer

Folgende weitere Freibeträge gibt es, die in der Regel für Deutsche keine Rolle spielen:

  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe, vgl. erste Schlussbestimmung Ziff. 1 span. ErbStG;
  • Historisches Erbe, vgl. Art. 20 Ziff. 2c) span. ErbStG.

Ermittlung des Zwischenbetrags

Der Zwischenbetrag (cuota íntegra) ergibt sich durch Anwendung folgender progressiver Tabelle:  

Steuerpflichtiger Erwerb bis zu EUR

Grundbetrag der Steuer in EUR

Restbetrag bis zu EUR

Steuersatz in %

0

0

7.993,46

7,65

7.993,46

611,50

7.987,45

8,50

15.980,91

1.290,43

7.987,45

9,35

23.968,36

2.037,26

7.987,45

10,20

31.955,81

2.851,98

7.987,45

11,05

39.943,26

3.734,59

7.987,46

11,90

47.930,72

4.685,10

7.987,45

12,75

55.918,17

5.703,50

7.987,45

13,60

63.905,62

6.789,79

7.987,45

14,45

71.893,07

7.943,98

7.987,45

15,30

79.880,52

9.166,06

39.877,15

16,15

119.757,67

15.606,22

39.877,16

18,70

159.634,83

23.063,25

79.754,30

21,25

239.389,13

40.011,04

159.388,41

25,50

398.777,54

80.655,08

398.767,54

29,75

797.555,08

199.291,40

u.s.w.

34,00

 

Beispiel: A, deutscher Staatsangehöriger, verstirbt am 01.01.2018 mit letztem Wohnsitz in München. Er wendet durch Testament seiner langjährigen Lebensgefährtin, L, wohnhaft in München, auf seinen Tod seine Finca in Santa Ponsa, Mallorca, mit einem Wert von EUR 850.000 zu. L hat in Spanien kein (Vor-) Vermögen. L ist in Spanien beschränkt steuerpflichtig. Als Nicht-Verwandte fällt der Erwerb der L unter die Steuerklasse IV. Somit steht ihr kein Freibetrag zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von EUR 797.555,08 muss sie entsprechend der Tabelle EUR 199.291,40 zahlen. Der effektive Steuersatz von 34% wird auf den sich ergebenen Differenzbetrag zwischen EUR 797.555,08 und EUR 850.000, also EUR 52.444,92 angewendet. Dies ergibt EUR 17.831,27, welche dem Basiswert hinzuzurechnen sind. Somit ergibt sich eine "Zwischensumme" von EUR 217.122,67. 

 

Anwendung der Mulitplikations-Koeffizienten

Zur Ermittlung der Steuerschuld ist die Zwischensumme mit einem von der Steuerklasse und dem Vorvermögen (patrimonio preexistente) des Erwerbers abhängigen Koeffizienten (coeficientes multiplicadores), welcher folgender Tabelle zu entnehmen ist, zu multiplizieren, Art. 22 span. ErbStG. 

Wert des Vorvermögens

Steuerklasse I und II

Steuerklasse III

Steuerklasse IV

Bis 402.678,11

1,0000

1,5882

2,0000

Bis 2.007.380,43

1,0500

1,6676

2,1000

Bis 4.020.770,98

1,100

1,7471

2,200

über 4.020.770,98

1,200

1,9059

2,4000

Die Bewertung des Vorvermögens richtet sich nach dem spanischen Vermögenssteuergesetz (siehe hierzu auch den Beitrag "Spanische Vermögenssteuer"). 

Vorsicht: Gerade bei nichtehelichen Lebensgefährten kann dies zur Steuerfalle werden, z.B. wenn der eine Lebensgefährte zu 1/2 als Miteigentümer der Immobilie eingetragen ist und auf den Tod des anderen dessen Anteil erwirbt. Nicht selten wird der Überlebende dann die Immobilie verkaufen müssen um die Steuer zu zahlen. 

Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung

War der Erwerber oder der Erblasser Inländer oder gehört zum Nachlass Inlandsvermögen, kann neben der spanischen Erbschaftssteuer auch deutschen Erbschaftssteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Steuerpflicht in Deutschland. In diesem Fällen kann die Doppelbesteuerung oft durch Anrechnung vermieden oder gemildert werden.  Da Deutschland und Spanien auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen haben, richtet sich die Anrechnung nach den nationalen Bestimmungen über die Anrechnung:

Anrechnung der deutschen Erbschaftssteuer auf die spanische Erbschaftssteuer

Nach Art. 23 span. ErbStG kann eine ausländische Steuer auf die spanische Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn

  • unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien bestand und
  • es sich um eine entsprechender Steuer handelt.

Ist nicht das gesamte Vermögen in Spanien belegen, kann allerdings nur ein Teil der ausländischen Steuer angerechnet werden. 

Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer

Oftmals kann auch die spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Insoweit verweisen wir auf unseren Beitrag Anrechnung spanische Erbschaftsteuer in Deutschland. 

Erklärung der spanischen Erbschaftssteuer

Das Verfahren ist ein Selbstveranlagungsverfahren, d.h. der Steuerpflichtige (also der Erbe, Vermächtnisnehmer oder andere Erwerber) muss (unaufgefordert) selbst berechnen und mit Erklärung (Modelo 650 bzw. 652) abführen. Die Frist hierzu beträgt 6 Monate. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Tod des Erblassers. 

Empfehlung: Auf Antrag kann in den ersten 5 Monaten nach dem Tod die Frist auf insgesamt 12 Monate verlängert werden. Das sollten Sie unbedingt tun, da 6 Monate erfahrungsgemäß bei internationalen Erbfällen zu kurz sind und bei Fristüberschreitung Zuschläge von bis zu 20 % der geschuldeten Steuer drohen!

Für die Erklärung wird in der Regel eine Steuernummer (NIE) benötigt, welche vor Ort oder über ein Generalkonsulat beantragt werden kann.

Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer

Die Verjährungsfrist der spanischen Erbschaftsteuer beträgt im Grundsatz (es gibt Ausnahmen) 4 Jahre beginnend mit dem Ende der Frist für die freiwillige Zahlung, Art. 25 span. ErbStG i.V.m. Art. 64 ff. des LGT. Diese beträgt 6 Monate beginnend mit dem Erbfall, Art. 36 ErbStG i.V.m. Art. 20 der Allgemeinen Steuereinzugsverordnung. Ergänzend verweisen wir auf unseren Beitrag Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer

Gestaltungen zur Verringerung der spanischen Erbschaftssteuer

Wenn nach vorläufiger Berechnung eine hohe Steuer zu erwarten ist, sollten Gestaltungen zur Reduzierung der Steuerlast geprüft werden. Dabei sollten Sie auch die deutsche Steuer berücksichtigen, welche im deutsch-spanischen Erbfall oftmals neben der spanischen Steuer anfällt, auf welche die spanische Steuer aber oftmals angerechnet werden kann. Wegen der möglichen Gestaltungen zur Verringerung der Steuerlast verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer in Spanien - umgehen, verringern und optimieren

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