Steuerliche Anmeldung in Spanien, Residencia und NIE-Nummer

Wer sich ganz oder teilweise in Spanien aufhält, gilt unter Umständen für Steuerzwecke als in Spanien ansässig (resident) und muss sich als solcher anmelden. Beitrag gibt eine Einführung und gibt praktische Hinweise.

Steuerlicher Wohnsitz und Ansässigkeit

Umgangssprachlich wird in Spanien oft jeder bezeichnet, der dauerhaft in Spanien lebt und/oder sich bei der Gemeinde als resident angemeldet hat. Im Steuerrecht wird der Begriff zum einen im nationalen Recht und zum anderen im Doppelbesteuerungsabkommen verwendet. 

Steuerlicher Wohnsitz nach dem spanischen Einkommensteuergesetz

Nach Art. 9 Ziffer. 1 a des spanischen Einkommensteuergesetzes (span. EStG) eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz (residencia habitual) in Spanien, wenn sie sich mehr als 183 Tage eines Kalenderjahres (aňo natural) in Spanien aufhält.

Unabhängig von der Zahl der Tage hat ein Steuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn sich dort der - mittelbar- oder unmittelbare - Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit befindet oder der wirtschaftlichen Interessen liegt, Art. 9 Ziff. 1 b span. EStG.

Es wird vermutet, dass ein Steuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hat, wenn der nicht rechtlich getrennte Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat. Entsprechendes gilt bei Vorhandensein minderjähriger Kinder, für die der Steuerpflichtige das Sorgerecht hat. Die Vermutung ist widerleglich.   

Ansässigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen 

Das Deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-ESt-Spanien) regelt die Frage, ob Spanien Einkünfte nach spanischem Recht besteuern darf.

Gemäß Art. 4 DBA-ESt-Spanien hat eine Person, die einen "Wohnsitz" in beiden Staaten hat, dort ihren steuerlichen Wohnsitz im Sinne des DBA-ESt-Spanien, wo sie eine „ständige Wohnstätte" hatte, Art. 4 Abs. 2 DBA-ESt-Spanien.

Hat sie in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, gilt die Person als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat („Mittelpunkt der Lebensinteressen"), Art. 4 Abs. 2 DBA-ESt-Spanien. 

Vorsicht: Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen gilt nicht für die Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer. Es bleibt also bei der Gefahr einer doppelten unbeschränkten Steuerpflicht und die Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich in diesem Fall nach den (lückenhaften) nationalen Regeln über die Anrechnung ausländischer Steuern.

Steuerliche Anmeldung als Resident in Spanien

Wer in Spanien seinen gewöhnlichen Wohnsitz (residencia habitual) hat, also Resident ist, ist verpflichtet sich entsprechend anzumelden. Dies erfolgt mittels des Formulars (modelo) 030 (Declaración censal de alta en el Censo de obligados tributarios, cambio de domicilio y/o de variación de datos personales), wobei eine NIE-Nummer anzugeben ist. Sodann erhält der Steuerpflichtige  Strichcode-Aufkleber (etiquetas fiscales), die auf jeder Steuererklärung anzubringen sind, die nicht online abgegeben wird.

Hinweis: Hiervon zu unterscheiden ist die Wohnsitzmeldung (Empadronamiento) und Register für in Spanien wohnhafte EU-Bürger (Registro Central de Extranjeros Residencia ciudadano de la Unión Europea)

NIE-Steuernummer für Ausländer

Wie vorstehend erwähnt, wird für die steuerliche Anmeldung eine  Ausländeridentitätsnummer (número de identificación para extranjeros) - kurz NIE - benötigt. Die NIE dient als Steuernummer für Ausländer, Art. 20 Real Decreto 1065/2007.

Die NIE ist bei jeder steuerlichen Selbstveranlagung (autoliquidacion), steuerlichen Erklärung (declaraciones) und anderer Kommunikation mit spanischen Steuerbehörden zu bezeichnen, Art. 26 des Königlichen Dekrets 1065/2007.

Ferner muss der Steuerpflichtige die NIE-Steuernummer bei allen steuerlich relevanten Vorgängen bezeichnen, Art. 26 des Real Decreto 1065/2007. Dies sind z.B. 

  • der Erwerb oder Verkauf einer Immobilie in Spanien (und anschließende Eintragung des Eigentums im spanischen Grundbuch),
  • den Antritt einer Erbschaft (und anschließende Eintragung im Grundbuch),
  • Gründung einer Gesellschaft (z.B. SL oder SA),
  • Betreiben eines Gewerbes oder
  • Eröffnung eines Kontos.

Zuständig für das Verfahren zur Erteilung der spanischen Steuernummer NIE ist die  Polizei (Comisaría / Dirección General de la Policía / Guardia Civil). Örtlich zuständig ist die Stelle am Ort mit dem die Sache den engsten Bezug hat (Liste der Comisarías).

Der Antrag kann aber auch über eine spanische Auslandsvertretung (Liste der Auslandsvertretungen) gestellt werden, Art. 206 des Königlichen Dekrets 557/2011.

Der Antrag ist mittels des Formulars (modelo) EX 15 zu stellen. Beizufügen ist dem Antrag

  • ein Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr,
  • Nachweise über das Erfordernis einer NIE und
  • das Original / notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises / Reisepasses. 

Hinweis: Die Antragstellung kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Vollmacht muss jedoch speziell für diesen Vorgang erteilt werden und bedarf der notariellen Form. 

Zur Bestätigung der Erteilung der NIE-Nummer wird ein Dokument erteilt. Die Vorlage des Originals des Dokuments wird zum Teil bei steuerlich relevanten Geschäften verlangt und sollte daher sorgfältig aufbewahrt werden. Bei Personen, welche sich steuerlich nicht „resident“ gemeldet haben, ist dies weiß. Bei Personen, die sich in Spanien als steuerlich „resident gemeldete haben, ist es hingegen grün (Beispiel für NIE-Bestätigung für Nicht-Residente EU-Bürger).

Glossar: Register für in Spanien wohnhafte EU-Bürger (Registro Central de Extranjeros Residencia ciudadano de la Unión Europea); Wohnsitzmeldung (Empadronamiento); gewöhnlicher Wohnsitz (residencia habitual)

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