Erbschaftsannahme und Ausschlagung nach spanischem Recht
Annahme der Erbschaft
Die Annahme ist unwiderruflich. Sie kann nur angefochten werden, wenn sie mit einem der Fehler behaftet sind, aufgrund dessen eine Einigung unwirksam wäre oder wenn ein unbekanntes Testament auftaucht (Art. 996 CC).
Die Erbschaftsannahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme ist jede Handlung, die notwendigerweise Annahmewillen voraussetzt, z.B. der Antrag auf Erteilung einer acta notariedad, oder zu deren Vornahme nur als Erbe ein Recht besteht., z.B. Klagen auf Herausgabe von Nachlassgegenständen oder die Geltendmachung von Forderungen des Erblassers.
Keine stillschweigende Annahme ist der Verkauf von Gegenständen durch die überlebende Ehefrau des Erblassers, wenn diese ihr als Zugewinn zustehen. Maßnahmen zur Erhaltung oder vorläufigen Verwaltung des Nachlasses beinhalten für sich allein keine stillschweigende Annahme der Erbschaft.
Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe sein Recht an einen Unbeteiligten, an alle Miterben oder an einen von ihnen verkauft, verschenkt oder abtritt (Art. 1000 Nr. 1 CC).
Die Erbschaftsannahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Erbe zugunsten eines oder mehrerer seiner Miterben auf sie entgeltlich oder unentgeltlich verzichtet (Art. 1000 Nr. 2 CC).
Die Annahme der Erbschaft kann einfach oder unter Beschränkung der Erbenhaftung (siehe hierzu auch den Beitrag Erbenhaftung im spanischen Recht) auf den Nachlass erfolgen (Art. 998 CC). Bei Annahme unter Vorbehalt ist allerdings notarielle Beurkundung erforderlich.
Hinweis: Nach deutschem Erbrecht ist eine notarielle Erbschaftsannahmeerklärung nicht erforderlich. Für die Berichtigung des Grundbuches in Spanien ist allerdings gemäß Art. 14 der spanischen Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) die Vorlage einer notariellen Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) erforderlich. Aber auch Kreditinstitute und andere Betroffene verlangen regelmäßig die Vorlage einer notariellen Erbschaftsannahmeerklärung.
Ausschlagung der Erbschaft
Die Erbausschlagung (repudiación de herencia) ist unwiderruflich und kann nur angefochten werden, wenn sie mit einem der Fehler behaftet sind, aufgrund dessen eine Einigung unwirksam wäre oder wenn ein unbekanntes Testament auftaucht (Art. 996 CC).
Die Erbausschlagung hat durch öffentliche Urkunde oder authentisches Dokument zu erfolgen. Sie ist nicht mehr möglich, wenn die Erbschaft angenommen wurde.
Rechtsfolge der Ausschlagung ist, dass die zur Erbschaft berufene Person nicht Erbe wird und Ersatzerbschaft (sustitución simple), ersatzweise gesetzliche Erfolge (sucesión intestada) eintritt.
Die Erbschaftsannahme und Ausschlagung im deutsch-spanischen Erbfall
Spanisches Recht oder deutsches Erbrecht
Die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen einer Ausschlagung unterliegen gemäß Art. 23 (2) (e) Europäischen Erbrechtsverordnung - nachfolgend EuErbVO - dem allgemeinen Erbstatut nach Art. 21 oder 22 EuErbVO (siehe auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2018 – I-3 Sa 1/18). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Ermittlung des anwendbaren Erbrechts nach der EuErbVO.
Gemeinspanisches Recht oder Foralrecht
Der Código Civil (CC) regelt die Erbschaftsannahme (aceptación de la herencia) und die Erbausschlagung. Dessen Recht wird auch als das gemeinspanische Recht bezeichnet ("gemein" steht hier für "allgemein" gültig).
Ob spanisches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17.08.2015 nach der EuErbVO. Hatte der Erblasser die spanische Staatsangehörigkeit, ist gemäß Art. 13 Ziff 1 CC das Recht seiner Gebietszugehörigkeit (vecinidad civil) anzuwenden. Für Erblasser, die nicht (auch) Spanier sind, ist nach h.M. gemäß Art. 36 Abs. 2 EuErbVO das forale Erbrecht der Gebietseinheit anzuwenden, in welcher der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Internationale Zuständigkeit für die Annahme und Ausschlagung
Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln der EuErbVO. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Zuständiges Gericht im internationalen Erbfall. International zuständig sind nach Art. 13 EuErbVO für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (oder eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils) auch die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese Erklärungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vor einem Gericht abgegeben werden können.
Glossar: Notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia)