Erbschein: Erforderlichkeit, Antrag, Rechtswirkungen, Widerspruch und Kosten

Vom Erbschein haben viele Deutsche schon gehört. Was aber ist ein Erbein überhaupt, wann wird er benötigt und wie erfolgt der Erbscheinantrag? Der Beitrag erläutert die in der Praxis wichtigsten Fragen zum Erbschein und Erbscheinverfahren und gibt praktische Hinweise.

Erbschein: Was ist das?

Ein Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht des Erben und, wenn es mehrere Erben gibt, die Anteile der Erben (§ 2353 BGB). 

Wann ist ein Erbschein erforderlich?

Es gibt keinen Rechtssatz, dass das Erbrecht nur durch Erschein nachgewiesen werden kann. Dennoch wird in der Regel zum Nachweis des Erbrechts ein Erbschein verlangt.

Banken, Sparkassen, Volksbanken und andere Finanzinstitute

Früher verlangten Banken, Sparkassen, Volksbanken und andere Finanzinstitute regelmäßig unter Berufung auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (z.B. AGB-Banken) die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts. Der BGH hat allerdings mit Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12  klargestellt, dass der Nachweis des Erbrechts nicht zwingend durch einem Erbschein erfolgen muss. Ferner hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass auch ein eigenhändiges Testament zum Nachweis des Erbrechts genügen kann (Urteil vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15). Darauf haben die Finanzinstitute ihre AGB geändert und ein Erbschein wird nicht mehr zwingend verlangt. So heißt es z.B. in den AGB der Deutsche Bank nun wie folgt:  

"Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsprotokoll vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist."

Bei einem gemeinschaftlichen Konto, bei dem jeder Konto-Mitinhaber alleine über das Guthaben verfügen kann (Oder-Konto), kann der überlebende Konto-Mitinhaber alleine über das Konto verfügen.

Entbehrlich kann ein Erbschein außerdem sein, wenn eine Person Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) oder auf den Tod (postmortale Vollmacht) hat. Vorteilhaft ist es dabei, wenn eine solche Vollmacht mittels des Formulars der Bank erteilt wurde, da dann eine Prüfung durch die Bank nicht mehr erfolgen muss. Aber auch andere Vollmachten, z.B. eine Vorsorgevollmacht, können genügen.

Schließlich wird ein Erbschein in der Regel nicht benötigt, wenn es eine Begünstigung aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gibt, da in diesem Fall der vertraglich Begünstigte einen Anspruch auf Auszahlung hat. Wer Erbe wird, ist insoweit im Grundsatz unerheblich (Ausnahme: kein Rechtsgrund für Behaltendürfens). 

Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Das Konto und Depot im Erbfall

Grundbuch

Gegenüber dem Grundbuch kann die Rechtsnachfolge von Todes wegen außer durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis auch durch ein Testament oder Erbvertrag nebst Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung (Eröffnungsprotokoll) nachgewiesen werden, es sei denn das Grundbuchamt erachtet die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 GBO).

Daneben ist es in manchen Fällen auch möglich den Erben auf der Grundlage Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) als Eigentümer eingetragen zu lassen. Allerdings ist in vielen Fallgruppen streitig, ob dies zulässig ist (zum Streitstand siehe OLG München, Beschluss v. 04.08.2016 – 34 Wx 110/16). 

Handelsregister

Nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB ist bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten (z.B. Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder oHG)  vornimmt, die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415 ZPO) nachzuweisen. Die Erbfolge ist daher regelmäßig durch Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. 

Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde (notarielles Testament), so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.

Der Nachweis durch öffentliche Urkunden kann entbehrlich sein, wenn sich die Rechtsnachfolge aus den Akten des Registergerichts selbst oder aus bei demselben Gericht geführten Nachlassakten ergibt. In solchem Fall genügt die Bezugnahme des Anmeldenden auf diese Akten. Das Registergericht ist jedoch in keinem Fall verpflichtet, sich selbst ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, sofern diese auch nur zweifelhaft ist. Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (OLG München, Beschluss v. 17.10.2017 – 31 Wx 330/17; KG NJW-RR 2000, 1704; OLG Köln FGPrax 2005, 41; OLG Bremen NJW-RR 2014, 816).

Vor der Beantragung des Erbscheins

Gibt es ein Testament, sollte dies vor Beantragung des Erbscheins eröffnet werden (Testamentseröffnung). Die Testamentseröffnung kann aber auch mit dem Antrag verbunden werden. Notarielle Testamente und Erbverträge werden nach Kenntnis des Nachlassgerichts vom Tod des Erblassers von Amts wegen eröffnet.

Das Erbscheinverfahren

Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG). Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Hatte der Erblasser nie einen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

Ob deutsche Gerichte zuständig sind (internationale Zuständigkeit), ergibt sich aus den Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO

Antragstellung

Ein Erbschein ist nur auf Antrag zu erteilen, § 2353 BGB. 

Antragsberechtigt ist jeder Erbe. 

Der Antrag ist schriftlich zu stellen, bedarf aber nicht der öffentlichen Form. 

Der ordnungsgemäße Antrag setzt zunächst voraus, dass das begehrte Erbschein konkret bezeichnet wird. Unterschieden werden insbesondere 

Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

  • den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
  • den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  • das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
  • ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
  • ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
  • ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
  • dass er die Erbschaft angenommen hat,
  • die Größe seines Erbteils.

Durch öffentliche Urkunde nachzuweisen ist

  • der Tod (in der Regel durch Sterbeurkunde, Auszug aus dem Sterberegister) und
  • das Verhältnis auf dem das Erbrecht beruht, also z.B. das Erbrecht des Kindes durch Geburtsurkunde.  

Wird die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, ist die Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, zu bezeichnen und anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind. Ferner hat er anzugeben:

  • den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
  • den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  • ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
  • dass er die Erbschaft angenommen hat und
  • die Größe seines Erbteils.

Durch öffentliche Urkunde nachzuweisen ist der Tod (in der Regel durch Sterbeurkunde, Auszug aus dem Sterberegister). 

Zum Nachweis der anderen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht (§ 352 Abs. 3 FamFG). Gemäß § 1 Abs. 2 BeurkG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr.1 KonsG sind auch Konsularbeamte befugt, eidesstattliche Versicherungen gemäß § 10 Abs. 2 KonsG zu beurkunden. 

Das Nachlassgericht kann auf die Versicherung an Eides Statt verzichten, wenn es sie nicht für erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 FamFG). 

In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist nach § 352b Abs. 1 FamFG anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist gemäß § 352b Abs. 2 FamFG die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.

Erteilung des Erbscheins 

Nach Antragstellung gibt das Nachlassgericht den Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme. 

Die dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stattgebende Entscheidung des Nachlassgerichts ergeht durch Beschluss, § 352 Abs. 1 FamFG.

Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben (§§ 352 Abs. 2 S. 1, 41 Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 1 FamFG). Dem Widersprechenden ist sie zuzustellen (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG). Dabei ist der Widersprechende über die Möglichkeit des Einspruchs in der Einspruchsfrist zu belehren. Vor Ablauf der Beschwerdefrist darf kein Erbschein erteilt werden. 

Hinweis: Gibt es keinen Streit, ist anwaltliche Vertretung nur in bestimmten Fällen (z.B. Anwendung ausländischen Rechts) zweckmäßig, da der Antragsteller Hilfestellungen vom Notar bzw. der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erhält. Besteht allerdings Streit über das Erbrecht oder hat ein Beteiligter Einspruch gegen den Antrag eingelegt, sollten Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht einschalten um zu verhindern, dass Fakten geschaffen werden. 

Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins

Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen (§§ 58 ff. FamFG). Die Frist hierzu beträgt einen Monat und läuft regelmäßig mit der schriftlichen Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Die Beschwerde soll begründet werden (§ 65 FamFG). 

Rechtswirkungen des Erbscheins

Wie einleitend dargelegt, ist der Erbschein ein "Zeugnis über das Erbrecht" einer Person. Der Erbschein hat aber nicht die gleichen Wirkungen wie ein Urteil und erwächst nicht in "Rechtskraft": Stellt sich heraus, dass die im Erbschein ausgewiesene Person nicht Erbe ist (z.B. weil später ein jüngeres Testament auftaucht), kann der Erbschein als unrichtig eingezogen werden (keine Rechtskraft des Erbscheins).

Der Erbschein bindet auch nicht das Prozessgericht in einen Rechtsstreit über das Erbrecht. Auf Antrag kann das Prozessgericht daher z.B. (rechtskräftig) feststellen, dass eine andere Person zur Erbfolge berufen ist.

Beispiel: A hat einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. B widerspricht. Dennoch erteilt das Nachlassgericht einen Erbschein. B kann nun (oder auch parallel) das Prozessgericht anrufen und Feststellung seines Erbrechts beantragen. Das darauf ergehende Urteil des Prozessgerichts ist bindend. Widerspricht es dem Erbschein, ist dieser einzuziehen.

Für das Erbrecht des Erbscheinerben besteht allerdings eine Richtigkeitsvermutung (§ 2365).

Außerdem kann sich derjenige, dem ein Erbschein vorgelegt wird, auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen öffentlicher Glaube, (§§ 2366 BGB). Wer an einen Erben, der sich durch einen Erbschein als solchen ausgewiesen hat, zahlt, kann auch dann mit befreiender Wirkung leisten, wenn sich später herausstellt, dass die im Erbschein ausgewiesene Person nicht Erbe war, § 2367 BGB.

Beispiel: Auf Antrag wurde A ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben ausweist. Unter Vorlage des Erbscheins kündigt er einen Darlehensvertrag des Erblassers und verlangt von dem Darlehensnehmer, D, Rückzahlung des Darlehens. D zahlt an A EUR 100.000,--. Dann stellt sich heraus, dass tatsächlich B der Alleinerbe ist und das Nachlassgericht zieht den Erbschein ein. Die Kündigung des Darlehensvertrags ist gleichwohl wirksam und B kann nicht erneute Zahlung von D verlangen. Vielmehr muss er sich nun an A halten. 

Erbschein: Kosten des Notars, Anwalts und Gerichts

Die Kosten des Notars und/oder Nachlassgerichts ergeben sich aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dabei kommt es in der Regel auf den Netto-Nachlasswert an, § 40 GNotKG. Regelmäßig fallen zwei (2) Gebühren (eine Gebühr für die Versicherung an Eides Statt und eine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins). Der Wert einer Gebühr ist der Tabelle B zu entnehmen. 

Beispiel: Bei einem Nachlasswert von über EUR 1 Million ist der Wert einer Gebühr z.B. EUR 1.815,--, d.h. es fallen insgesamt EUR 3.630,-- an Gebühren an.

Wird ein Rechtsanwalt mit der Vertretung in dem Verfahren beauftragt, fällt außerdem zusätzlich eine Vergütung an, welche die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht unterschreiten darf. In der Regel fallen 1,3 Verfahrensgebühren an. Der Gegenstandswert ist in der Regel der Anteil des Erben am Netto-Nachlass.

Hinweis: In einfachen Erbscheinverfahren ist anwaltliche Vertretung nicht erforderlich. Die Beauftragung eines Anwaltes empfiehlt sich aber, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist (z.B. weil eine Testamentsauslegung erforderlich ist) oder wenn ausländisches Recht möglicherweise anzuwenden ist (siehe hierzu Beitrag Anwendbares Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung). 

Glossar: Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO

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