Pflichtteil und gesetzliche Rechte des überlebenden Ehegatten nach dem Recht von New York

Immer wieder liest man in den Medien und sogar in Fachzeitschriften, dass New York keinen Pflichtteil kennt. Dies ist in dieser Pauschalität - insbesondere im Hinblick auf die Rechte des überlebenden Ehegatten - nicht richtig und übersieht außerdem, dass oftmals auch auf Vermögen in New York deutsches (Pflichtteils-) Recht anzuwenden ist. Der Beitrag gibt eine Einführung in das Pflichtteilsrecht von New York.

Anwendbares Erbrecht und Pflichtteil in New York

Nach den Regeln des US-Bundesstaates New York betreffend das anwendbare Erbrecht ist zwischen unbeweglichem Vermögen und beweglichem Vermögen zu unterscheiden. Hingegen stellen deutsche Gericht auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ab. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbrecht New York - Einführung.

Einen Anspruch auf den Wahlanteil und das ausgenommene Vermögen kann aber nur bestehen, wenn der Erblasser sein Domizil (domicile) in New York hatte. Einer Person ohne Domizil in New York steht dieses Recht gemäß EPTL § 5-1.1-A)c)(6) nur zu, wenn der Erblasser das Recht von New York nach EPTL § 3-5.1(c)(6) gewählt hat.

Wichtig: Wenn der Erblasser sein Domizil in Deutschland hatte, wird in der Regel deutsches Erbrecht anzuwenden sein, so dass ein Anspruch auf den Pflichtteil nach § 2303 BGB bestehen kann. Wenn das Domizil des Erblassers in Deutschland war, kann ein Urteil eines deutschen Gerichts auch in New York vollstreckbar sein. 

Wahlanteil

Der überlebenden Ehegatte kann gemäß EPTL § 5-1.1-A(a) im Falle der ordnungsgemäßen Ausübung seines persönlichen Wahlrechts (right of election) den Wahlanteil (elective share) verlangen. 

Der Wahlanteil ist gemäß EPTL § 5-1.1-A(a)(2) ein Geldbetrag von mindestens USD 50.000 oder, wenn dies mehr ist, ein Drittel des Netto-Nachlasses (net estate). Zum Nachlass (estate) gehört das gesamte Vermögen des Erblassers, gleich wo es belegen ist (EPTL § 5-1.1-A[c][7]). Ferner ist zur Berechnung des Anspruchs auch das zu berücksichtigen, was der Erblasser durch „Testaments-Ersatzgeschäft“ im Sinne von EPTL § 5-1.1-A(b)(1) aus seinem Vermögen hergegeben hat.

Ausgenommenes Vermögen

Ferner erhält der überlebende Ehegatte als ausgenommenes Vermögen (exempt property) nach EPTL § 5-3.1(a) das bestehende Finanzvermögen bis zu einem Höchstbetrag von  USD 25.000, es sei denn es wird für die Kosten der Bestattung benötigt, und zusätzlich bestimmtes bewegliches Vermögen (z.B. PKW, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte).

Ausschluss der Rechte des überlebenden Ehegatten

Die Rechte des überlebenden Ehegatten können nach EPTL § 5-1.2 ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls eine rechtskräftige Entscheidung über die Scheidung bestand oder der Erblasser den überlebenden Ehegatten verlassen hat und dies bis zum Erbfall fortdauerte. 

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