Grundlagen
Die spanische Erbschaftssteuer ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones geregelt (nachfolgend auch "span. ErbStG") geregelt. Die autonomen Regionen Spaniens können aber zum Teil hiervon abweichende Regelungen treffen. Die Kanaren haben mit Ley 9/2006, de 11 de diciembre, Tributaria de la Comunidad Autónoma de Canarias, zuletzt geändert mit Gesetz 11/2015 von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und besondere Regeln für den Bereich der Erbschaftsteuer eingeführt.
Wichtig: Ergänzend geltend die Regeln des Staates (siehe hierzu den Beitrag Spanische Erbschaftsteuer - Einführung.
Anwendbarkeit des Rechts der Kanaren
Bis 2015 war das autonome Recht nur anwendbar, wenn ein "Anknüpfungspunkt" zu der autonomen Gemeinschaft bestand. Das war bei Deutschen oft nicht der Fall. Für Erbfälle nach dem 1.1.2015 kann der Erwerber das Recht der Kanaren in den meisten Fällen wählen.
Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Spanische Erbschaftsteuer: Anwendbarkeit der besonderen Regeln der autonomen Gemeinschaften.
Allgemeiner Freibetrag
Der Freibetrag ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis:
- Kinder bis 21 Jahre zwischen 40.400,00 und 138.500 Euro (abhängig von Alter);
- Kinder über 21 Jahre einen Freibetrag von 23.125,00 Euro;
- Andere Abkömmlinge (Enkel, Ur-Enkel): 18.500 Euro;
- Ehegatte: 40.400,00 Euro;
- Verwandte der Seitenlinie (Geschwister, Nichten/Neffen) 9.300,00 Euro;
- Andere: 0.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner (pareja de hecho)im Sinne des LEY 5/2003, de 6 de marzo, para la regulación de las parejas de hecho en la Comunidad Autónoma de Canarias.
Steuerbefreiung für das Familienheim
Die gewöhnliche Wohnung (vivienda habitual) - auch als Hauptwohnung oder Familienheim bezeichnet - des Erblassers ist zu 99 % ihres Wertes bis zu einem Höchstbetrag von 200.000,00 Euro von der Besteuerungsgrundlage (base imponible) abziehen. Voraussetzung ist:
- Der Erwerber ist ein Verwandter der auf- oder absteigender Linie oder der Seitenlinie, der älter als 65 Jahre ist und mit dem Erblasser zwei Jahre zusammen gewohnt hat,
- der Erwerber hält die Wohnung für mindestens 5 Jahre.
Abweichend von der Freistellung des Staates beträgt der Höchstbetrag also 200.000 Éuro statt 122.606,47 Euro und die Haltefrist ist von 10 Jahren auf 5 Jahre verkürzt.
Vorsicht: Die Regelung der Kanaren gilt für alle Miterben gemeinsam. Bei mehreren Erwerbern wird sie nur anteilig zum Erwerb gewährt. Daher kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die Regelung des Staates zu beanspruchen.
Abzug von der Steuerschuld
Abhängig vom Steuerjahr gewähren die Kanaren Erwerbern bestimmter Steuerklassen - in der Regeln der Steuerklassen I und II - einen Abzug von der Steuerschuld (bonificación). So wird ein Abzug von der Steuerschuld in Hohe von 99,9 % für Erwerber der Steuerklassen I und II gewährt.
Erwerbe im Steuerjahr 2019
Mit Ley 7/2018, de 28 de diciembre, de Presupuestos Generales de la Comunidad Autónoma de Canarias para 2019 (BOC de 31 de diciembre de 2018) wurde für Erwerber der Steuerklasse III (Seitenverwandte, also Geschwister und deren Kinder) mit Wirkung für Erwerbe ab dem 01.01.2019 ein Abzug von der Steuerschuld (bonificación) in Höhe von 99,9 % eingeführt. Ansonsten bleibt es bei den bestehenden Vergünstigungen nach dem Recht der Kanaren.
Erwerbe im Steuerjahr 2020
Ab dem 1. Januar 2020 wird gemäß Ley 19/2019, de 30 de diciembre, de Presupuestos Generales de Canarias para 2020 der 99,9-prozentige Abzug von der Steuerschuld nach Artículo 24 ter (Bonificación de la cuota por parentesco) nur noch wie folgt gewährt:
Steuerklasse I: 99,9 Prozent unabhängig von der Höhe der Steuerschuld.
Steuerklasse II und III: bis zu 55.000 Euro werden um 99,9 Prozent ermäßigt.
Der Überschuss an zu zahlenden Steuern über 55.000 Euro wird wie folgt rabattiert:
- Wenn die Steuerschuld mehr als 55.000 Euro und weniger als oder gleich 65.000 Euro beträgt: 90 Prozent.
- Wenn die Steuerschuld mehr als 65.000 Euro und weniger als oder gleich 95.000 Euro beträgt: 80%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 95.000 Euro und kleiner oder gleich 125.000 Euro ist: 70%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 125.000 Euro und kleiner oder gleich 155.000 Euro ist: 60%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 155.000 Euro und kleiner oder gleich 185.000 Euro ist: 50%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 185.000 Euro und kleiner als oder gleich 215.000 Euro ist: 40%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 215.000 Euro und kleiner oder gleich 245.000 Euro ist: 30%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 245.000 Euro und kleiner oder gleich 275.000 Euro ist: 20%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 275.000 Euro und kleiner oder gleich 305.000 Euro ist: 10%.
Erwerbe ab dem 6. September 2023
Die Regierung der Kanarischen Inseln hat mit Gesetzesdekret 5/2023 vom 4. September die Regeln über die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer der Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma) geändert.
Für Erwerbe ab Inkrafttreten wird ein Abzug (bonificación) in Höhe von 99,9 % der Steuerschuld für Steuerpflichtige in den
- Steuerklassen I (Kind oder Kindeskind unter 21 Jahren),
- Steuerklasse II (Abkömmlinge über 21 Jahre, der Ehegatte, die Eltern, Adoptiveltern, Großeltern) und
- Steuerklasse III (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten des Verstorbenen)
gewährt.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes werden die Steuervergünstigungen nur dann gewährt, wenn unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal de contribuir) besteht. Wir meinen allerdings, dass insoweit eine unzulässige Diskriminierung von Nicht-Residenten (no-residentes) vorliegt und auch von Nicht-Residenten die Steuervergünstigungen beansprucht werden können.
Deutsche Erbschaftssteuer
Steuerpflicht
Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.
Pflicht zur Anzeige des Erwerbs und Erbschaftsteuererklärung
Die deutschen Erben und Vermächtnisnehmer sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab Kenntnis vom Erwerb anzuzeigen (siehe hierzu auch den Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Zu beachten ist dabei, dass der steuerliche Erwerb (§ 9 ErbStG) nicht etwa erst dann eintritt, wenn man über den Nachlass verfügen kann. Kommt das Erbschaftssteuerfinanzamt zu der Einschätzung, dass die Erhebung von Erbschaftsteuer in Betracht kommt, gibt sie dem Erwerber (Erben, Vermächtnisnehmer) die Erklärung der Erbschaftsteuer binnen einer Frist von mindestens 1 Monat auf. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Gerne beraten Sie unsere deutschen Fachanwälte bei der Erklärung der Erbschaftsteuer und stellen auch sicher, dass die spanische bzw. andalusische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird soweit dies zulässig ist (siehe hierzu auch den Beitrag Anrechnung spanischen Erbschaftsteuer in Deutschland).