Patientenverfügung im deutschen Recht
Nach deutschem Recht muss eine Patientenverfügung schriftlich verfasst sein. Eine Beurkundung oder Beglaubigung ist für die Wirksamkeit keine Voraussetzung; allerdings erhöht sie die Rechtssicherheit und ist daher zu empfehlen. Wird die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert, ist außerdem eine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich.
Die Patientenverfügung ist für den Arzt bindend, wenn durch sie der Wille des Patienten für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.
Vertreter des Patienten (Bevollmächtigte, Betreuer) sind verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, den Behandlungswillen des Patienten festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Absatz 1 Satz 2 BGB).
Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zusammen mit einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung registriert werden.
Patientenverfügung im Recht der Kanaren (Gran Canaria, La Palma, Teneriffa, La Gomera, Lanzarote, Fuerteventura, El Hierro)
In Spanien ist die Patientenverfügung (documento de voluntades anticipadas) im Gesetz 41/2002 geregelt. Alle autonomen Gemeinschaften haben allerdings von der Befugnis Gebrauch gemacht, weitergehende Gesetze zu erlassen, insbesondere strengere Anforderungen an die Wirksamkeit einer Patientenverfügung zu stellen.
Für die Kanaren regelt das DECRETO 13/2006, de 8 de febrero, por el que se regulan las manifestaciones anticipadas de voluntad en el ámbito sanitario y la creación de su correspondiente Registro die Wirksamkeit der Patientenverfügung. Danach kann eine Patientenverfügung entweder vor
- einem Notar,
- dem Register für Patientenverfügungen oder
- vor drei Zeugen errichtet werden.
Die Patientenverfügung kann beim zentralen spanischen Register für Patientenverfügungen (registro nacional de instrucciones previas) registriert werden. Somit ist sichergestellt, dass sie auch aufgefunden werden.
Eine deutsche Patientenverfügung, welche die Formvorschriften der Kanaren nicht einhält, wird in Spanien nicht anerkannt. Aber auch wenn sie die Formvorschriften wahrt, muss damit gerechnet werden, dass die Patientenverfügung – wenn überhaupt – nur nach Prüfung anerkannt wird. Hierdurch kann wertvolle Zeit verstreichen. Daher empfehlen wir für die Kanaren eine gesonderte Patientenverfügung zu errichten.