Grundlagen
Die spanische Schenkungsteuer ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones geregelt. Die autonomen Regionen Spaniens können aber zum Teil hiervon abweichende Regelungen treffen. Die Kanaren haben mit Ley 9/2006, de 11 de diciembre, Tributaria de la Comunidad Autónoma de Canarias, zuletzt geändert mit Gesetz 11/2015 von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und besondere Regeln für den Bereich der Erbschaftsteuer eingeführt.
Wichtig: Ergänzend geltend die Regeln des Staates (siehe hierzu den Beitrag Spanische Schenkungssteuer - Einführung.
Anwendbarkeit des Rechts der autonomen Gemeinschaft der Kanaren
Für Schenkungen nach dem 1.1.2015 kann der Beschenkte, der nicht in Spanien ansässig (resident) ist, allerdings das Recht einer autonomen Gemeinschaft der Kanaren (Gran Canaria, Teneriffa, La Gomera, Lanzarote, Fuerteventura) nach folgender Maßgabe wählen:
- War der Schenker in einer autonomen Gemeinschaft ansässig, kann der Erwerber, der nicht in Spanien, aber in der EU/EWR ansässig ist, das Recht der autonomen Gemeinschaft, in welcher der Schenker ansässig ist, wählen.
- War der Schenker nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU/EWR ansässig, kann der Erwerber die Anwendung des Rechts derjenigen autonomen Gemeinschaft Spaniens verlangen, wo sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Spanien befindet.
- Wenn der Schenker keinen gewöhnlichen Wohnsitz und kein Vermögen in Spanien hat, ist das Recht der autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in welcher der Steuerpflichtige ansässig ist.
Kanarische Schenkungssteuer
Mit Gesetz 9/2006, zuletzt geändert mit Gesetz 11/2015 wurden besondere Regeln der Kanaren für den Bereich der Schenkungssteuer eingeführt (ansonsten gelten die Regeln des Staates):
Gewöhnliche Wohnung
Es gelten die Steuerbefreiungen für die gewöhnliche Wohnung (vivienda habitual). Hier gelten die Regeln des Staates. Zusätzlich kann einem einem Abkömmling mit einem Behinderungsgrad gleich oder höher 65 % steuerfrei das Familienheim übertragen werden.
Abzug von der Steuerschuld in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020
Für Schenkungen im Steuerjahr 2016 wird ein Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 99,9 % für Erwerber der Steuerklassen I und II gewährt, Artículo 26-sexies.- Bonificación de la cuota por parentesco.
Die Schenkung muss in Form einer öffentlichen Urkunde (documento público) erfolgen und es darf in den vorangegangenen drei Jahren keine steuerlich begünstigte Schenkung stattgefunden haben.
Abzug von der Steuerschuld in 2020 und 2021
Ab dem 1. Januar 2020 wird gemäß Ley 19/2019, de 30 de diciembre, de Presupuestos Generales de Canarias para 2020 der 99,9-prozentige Abzug von der Steuerschuld nach Artículo 24 ter (Bonificación de la cuota por parentesco) nur noch wie folgt gewährt:
Steuerklasse I: 99,9 Prozent unabhängig von der Höhe der Steuerschuld.
Steuerklasse II und III: bis zu 55.000 Euro werden um 99,9 Prozent ermäßigt.
Der Überschuss an zu zahlenden Steuern über 55.000 Euro wird wie folgt rabattiert:
- Wenn die Steuerschuld mehr als 55.000 Euro und weniger als oder gleich 65.000 Euro beträgt: 90 Prozent.
- Wenn die Steuerschuld mehr als 65.000 Euro und weniger als oder gleich 95.000 Euro beträgt: 80%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 95.000 Euro und kleiner oder gleich 125.000 Euro ist: 70%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 125.000 Euro und kleiner oder gleich 155.000 Euro ist: 60%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 155.000 Euro und kleiner oder gleich 185.000 Euro ist: 50%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 185.000 Euro und kleiner als oder gleich 215.000 Euro ist: 40%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 215.000 Euro und kleiner oder gleich 245.000 Euro ist: 30%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 245.000 Euro und kleiner oder gleich 275.000 Euro ist: 20%.
- Wenn die Steuerschuld größer als 275.000 Euro und kleiner oder gleich 305.000 Euro ist: 10%.
Erwerbe ab dem 6. September 2023
Die Regierung der Kanarischen Inseln hat mit Gesetzesdekret 5/2023 vom 4. September die Regeln über die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer der Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma) geändert.
Für Erwerbe ab Inkrafttreten wird ein Abzug in Höhe von 99,9 % der Steuerschuld für Steuerpflichtige in den Steuerklassen I (Kind oder Kindeskind unter 21 Jahren) und Steuerklasse II (Abkömmlinge über 21 Jahre, der Ehegatte, die Eltern, Adoptiveltern, Großeltern) gewährt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes werden die Steuervergünstigungen nur dann gewährt, wenn unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal de contribuir) besteht. Wir meinen allerdings, dass insoweit eine unzulässige Diskriminierung von Nicht-Residenten (no-residentes) vorliegt und auch von Nicht-Residenten die Steuervergünstigungen beansprucht werden können.
Weitere Steuern bei einer Schenkung auf den Kanaren
Gemeindliche Wertzuwachsteuer
Neben der Schenkungssteuer fällt auch gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plusvalía) an.
Spanische Gewinnsteuer
Schließlich löst eine Schenkung auf den Kanaren auch spanische Gewinnsteuer (Impuesto Sobre las Ganancias de Capital) aus.
Tipp: Wird die Immobilie im Rahmen eines Erbvertrags gegen Verzicht auf den Pflichtteil übertragen, unterfällt dies nach unserer Auffassung nicht der Schenkungsteuer, sondern Erbschaftsteuer. Weiterer Vorteil: Es fällt keine spanische Gewinnsteuer an.
Deutsche Schenkungssteuer
War der Schenker oder der Beschenkte ein Inländer kann neben der spanischen Schenkungsteuer auch deutschen Schenkungsteuer anfallen. In diesem Fällen kann die Doppelbesteuerung oft durch Anrechnung vermieden oder gemildert werden. Da Deutschland und Spanien auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen haben, richtet sich die Anrechnung nach den nationalen Bestimmungen über die Anrechnung.
Glossar: Erbvertrag (contrato sucesorio); Spanische Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones); Foralrecht (Derecho Foral)