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EuGüVO

Die "Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands" (EuGüVO) ist ab dem 29. Januar 2019 anzuwenden. Sie regelt unter anderem welches Recht betreffend den Ehegüterstand anzuwenden ist. 

Publikationen zum Thema

  • Die gesetzliche Erbfolge in Spanien
  • Ehegüterstand nach spanischem Recht - Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft und Errungenschaftsgemeinschaft
  • Eintragung des Ehegatten im Grundbuch in Spanien
  • Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Spanien anzuwenden?

News zum Thema

  • EuGüVO und EuPartVO seit 29. Januar 2019 anzuwenden
  • Europäisches Güterrecht verabschiedet
  • KG: Ist die Erhöhung des Ehegattenerbteils im Europäischen Nachlasszeugnis auszuweisen?

zum Glossar

Neuigkeiten

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18.12.2024 BFH: Keine verdeckte Gewinnausschüttung wegen bloß tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Immobilie

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