Rechtsgrundlagen
Das Trust-Recht von New York ist im 7. Kapitel des EPTL und den common-law-Regeln von New York geregelt.
Grundstruktur des Trusts
Der Trust wird durch eine 3-Personen-Struktur gekennzeichnet:
- Der Errichter (grantor, auch als settlor, creator oder trustor bezeichnet) überträgt Bestandteile seines Vermögens auf
- den Treuhänder (trustee), der diese Vermögensgegenstände (trust assets, trust property) zugunsten eines
- Begünstigten (beneficiary) oder mehrerer Begünstigter treuhänderisch für einen bestimmten Zweck verwaltet.
Gründe für die Errichtung eines Trusts in New York
Mit der Errichtung eines Trusts in New York können unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, z.B.
- die Vermeidung eines förmlichen Nachlassverfahrens (siehe hierzu den Beitrag Probate und Administration - das Nachlassverfahren im US-Bundesstaat New York).
- der Schutz von minderjährigen Begünstigten (child protection trust),
- Verstetigung des Familienvermögens über mehrere Generationen (family trust),
- steuerliche Vorteile (z.B. Nutzung aktuell günstiger Freibeträge),
- Vorsorge für den Betreuungsfall oder Geschäftsunfähigkeit oder
- Sicherung des Vermögens des (verschuldeten) Begünstigten gegen den Zugriff der Gläubiger des Begünstigten (asset protection).
Form der Errichtung
Ein lebzeitiger Trust bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und muss durch den Errichter und mindestens einen Treuhänder in der für die Übertragung von Grundvermögen in New York vorgeschriebenen Form ausgefertigt und anerkannt werden.
Formwirksam kann ein Trust aber auch dadurch errichtet werden, dass der Errichter das Trust-Dokument in der Gegenwart von zwei Zeugen unterschreibt und die Zeugen ihre Unterschriften unter das Trust-Dokument setzen (EPTL § 7-1.17[a]).
Übertragung/Widmung von Vermögen
Weitere Voraussetzung für die Rechtswirkungen eines Trusts ist die Übertragung von Vermögen auf den Trust.
Auf einen lebzeitigen Trust wird allerdings oft (zunächst) nur ein symbolischer Betrag, z.B. 10 USD, übertragen (unfunded trust). Die Ausstattung des Trusts erfolgt in solchen Fällen entweder im (unmittelbaren) Anschluss durch gesondertes Rechtsgeschäft, z.B.
- bei Grundvermögen: mittels quitclaim deed
- bei Wertpapieren: durch Vereinbarung mit dem verwahrenden Finanzinstitut oder
- auf den Tod des Errichters durch Testament (pour-over Will) oder Todesfallbegünstigung (TOD-designation).
Vorbehalt des Widerrufs und weiterer Rechte am Trust-Vermögen
Der Errichter kann sich einzelne oder alle Rechte am Trust-Vermögen vorbehalten. Er kann sich, z.B. vorbehalten das Recht
- den Trust zu widerrufen (power to revoke),
- den Trust zu ändern (power to amend),
- Rückübertragung des Trust-Vermögens zu verlangen (power to reclaim),
- Vermögensgegenstände des Trusts durch gleichwertige Vermögensgegenstände auszutauschen (power to substitute assets).
Bei einem widerruflichen Trust (revocable trust) hat der Errichter in der Regel auch alle anderen Befugnisse.
Wird im Trust-Dokument nichts ausdrücklich bestimmt, ist ein lebzeitiger Trust nach dem Recht von New York unwiderruflich (irrevocable).
Begünstigte und Modalitäten der Begünstigung
Auch die Begünstigung kann er weitgehend frei ausgestalten. So kann z.B. dem Treuhänder aufgegeben werden, dass er dem Begünstigten
- einen monatlichen Betrag,
- alle Einkünfte (income) und/oder
- den Vermögensstamm (corpus) in einem Betrag oder in Raten (bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen) auszuzahlen.
Die Treuhänder können verpflichtet sein die Ausschüttungen (distributions) an die Begünstigten zu tätigen oder die Ausschüttungen können in seinem Ermessen (discretion) sein, sog. Ermessens-Trust (discretionary trust). Das Ermessen des Treuhänders kann frei oder in gewissem Umfang durch Anweisung des Errichters (standard) beschränkt sein. Am verbreitetsten ist der ascertainable standard.
Es kann auch angeordnet werden, dass Begünstigter zunächst eine Person und nach ihrem Tod eine andere Person sein soll. So erhält z.B. der überlebende Ehegatte oftmals zunächst das Einkommen des Trusts (und Zahlungen aus dem Vermögensstamm) und auf seinen Tod fällt das Rest-Vermögen an Dritte, z.B. die Kinder (QTIP Trust). Ist der überlebende Ehegatte ein Ausländer, wird oftmals der Übergang auf einen QDOT / QDT angeordnet oder erlaubt.
Der Errichter kann auch den Zugriff der Begünstigungen bewusst einschränken, um den Zugriff von Gläubigern des Begünstigten zu verhindern. So wird bei einem verschuldeten Begünstigten oftmals auch ein spendthrift trust angeordnet.
Es kann bestimmt werden, dass zunächst eine (oder mehrere) Personen begünstigt sein sollen und zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. Tod des Begünstigten) eine andere Person Ausschüttungen erhält oder ihr das verbleibende Vermögen vollständig anfällt (residuary beneficiary).
Auflösung und Änderung des Trusts
Der Trust endet durch
- Zeitablauf,
- Zweckerreichung,
- Unmöglichkeit der Zweckerreichung,
- Ungesetzlichkeit,
- gerichtliche Anordnung (z.B. bei Unwirtschaftlichkeit),
- oder Widerruf.
Der Widerruf kann auch durch Testament erklärt werden, wobei allerdings ausdrücklich auf den Trust Bezug genommen werden muss.
Der New York-Trust und Vermögen in Deutschland
Bisweilen kommt es vor, dass mittels eines NY-Trusts auch Vermögen in Deutschland übergehen soll, z.B. weil das NY-Testament nicht auf die USA beschränkt ist und betreffend die Verteilung auf einen NY-Trust verweist. Nach Auffassung der Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur kann an Vermögen in Deutschland aber kein Trust bestehen; d.h. allerdings nicht, dass der Trust in diesem Fall ohne Rechtsfolgen ist. Vielmehr ist der Trust in das deutsche Rechtsinstitut umzudeuten, welches dem Trust am nächsten kommt. Vertiefend verweisen wir auf den Beitrag Der US-amerikanische Trust bei Bezügen zu Deutschland – Anerkennung, Nachlassverfahren, Pflichtteil.
Der New York-Trust und deutsche Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer
Ausschüttungen aus einem NY-Trust an einen Begünstigten in Deutschland können - je nach Ausgestaltung des Trusts - der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer unterfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Der US-amerikanische Trust und deutsche Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer.
Der New York-Trust und deutsche Einkommensteuer
Einkünfte eines NY-Trusts, der eine Vermögensmasse ausländischen Rechts ist, fließen nicht dem Begünstigten, sondern der Vermögensmasse zu; diese wird also für Einkommensteuerzwecke als Besteuerungssubjekt angesehen. Allerdings können Einkünfte eines NY-Trusts, der eine Familien-Vermögensmasse ist, nach § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung) anteilig den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen sein oder die Ausschüttungen können (möglicherweise neben Schenkungsteuer) auch Einkommensteuer auslösen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Besteuerung der Einkünfte eines US-amerikanischen Trusts.
Glossar: Familien-Vermögensmasse, Zurechnungsbesteuerung, Bestimmungsrecht (Power of Appointment)

