Grundlagen
Das besondere Recht - auch Foralrecht (derecho foral) genannt - der Balearen ist in der Compilación del Derecho Civil de Baleares, Dekret 79/1990 vom 6. 9. 1990 (CDB) geregelt. Einige Bestimmungen gelten für die gesamten Balearen, also die Inseln Mallorca, Menorca, Ibiza (Eivissa) und Formentera (Art. 1 CDB). Zum Teil gibt es aber auch besondere Regeln für die Inseln Mallorca und Menorca bzw. Ibiza und Formentera.
Die Regeln des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil), kurz CC, sind auf den Balearen anzuwenden, die besonderer Regeln der CDB gehen aber vor (Art. 2 CDB).
Anwendbarkeit
Das Recht der Balearen ist anzuwenden, wenn beide Eheleute Spanier waren und ihre Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) auf den Balearen war.
Gesetzlicher Güterstand nach dem Recht der Balearen
In Ermangelung einer Vereinbarung gelten gemäß Art. 3 (Mallorca und Menorca) bzw. Art. 67 CDB (Ibiza und Formentera) die Regeln des Güterstands der Gütertrennung (separación de bienes).
Danach ist das Vermögen der Eheleute getrennt und ihrer eigenen verantwortlichen Verwaltung unterstellt. Im Erbfall fällt das Vermögen des Erblassers vollständig und ohne Ausgleich in den Nachlass.
Es wird vermutet, dass der Hausrat (ajuar de casa) den Eheleuten zu je 1/2 (in ideellen Bruchteilen) gehört.
Durch Ley [BALEARES] 7/2017, 3 agosto, por la que se modifica la Compilación de derecho civil de las Illes Balears («B.O.I.B.» 5 agosto) wurde mit Wirkung zum 6. August 2017 die Regelung eingefügt, dass Verfügungen (z.B. Verkauf, Belastung) über die Gewöhnliche Wohnung (vivienda habitual) oder die Gebrauchsmöbel für ihre Wirksamkeit der Zustimmung beider Ehegatten bedürfen.
Wahl des Güterstands
Die Ehegatten können nach Art. 1315 CC einen Güterstand vereinbaren. Ehegatten mit Gebietszugehörigkeit der Balearen können daher auch den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) und der Güterstand der Teilhabe (régimen de participación) vereinbaren.
Die Wahl des Güterstands kann vor oder nach der Eheschließung erfolgen (Art. 1326 CC). Sie erfolgt durch Vereinbarung, die der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 1327 CC). Der Wahlgüterstand ist bei Eintragung der Ehe im Zivilstandsregister dort zu vermerken (Art. 1333 CC).