Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

Als Rechtsanwälte für internationales Erbrecht prüfen wir oftmals, welches Erbrecht nach den Regeln der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) bei einem Erbfall mit Bezügen zum Ausland anzuwenden ist, insbesondere ob eine zulässige Rechtswahl vorliegt. Der Beitrag erläutert einführend, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtswahl zulässig ist, wie sie ausgeübt wird und welche Rechtsfolgen sie hat.

Allgemeines Erbstatut nach der EuErbVO

Im Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) bestimmt sich gemäß Art. 21 EuErbVO das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anzuwendende Recht im Grundsatz nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der EuErbVO des Erblassers. Dies gilt aber nach Art. 21 EuErbVO nur, sofern "keine besonderen Regeln" vorgehen. Solche besonderen Regeln sind insbesondere die Regeln der Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO und die Regeln der fingierten Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 3 EuErbVO (daneben gibt es weitere Sonderrgeln, siehe hierzu Anwendbares Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung). 

Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO

Gemäß Art. 22 EuErbVO kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie

  • im Zeitpunkt der Rechtswahl oder
  • im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

Maßgebliche Staatsangehörigkeit

Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person für Zwecke der Rechtswahl hat, richtet sich nicht nach der EuErbVO, sondern nach dem Recht desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit in Frage steht, d.h. z.B. das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) für die deutsche Staatsangehörigkeit. 

Bei mehrfachen Staatsangehörigkeiten kann der Erblasser das Recht einer seiner Staatsangehörigkeiten wählen (Art. 22 Abs. 2 EuErbVO). 

Rechtswahl durch einen Drittstaatsangehörigen

Art. 22 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass ein in einem Mitgliedstaat im Sinne der EuErbVO wohnhafter Angehöriger eines Drittstaates (z.B. Kanada, USA, Australien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) für die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO das Recht des Drittstaats wählen kann (EuGH, Urt. v. 12.10.2023 – C-21/22). 

Staaten mit mehreren Gebietseinheiten

Wird bei der Erklärung der Rechtswahl auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst (Mehrrechtsstaat), Bezug genommen, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. Art. 36 Abs. 2 lit. b) EuErbVO).

Beispiel: Der Spanier Jorge Martinez wählt in seinem Testament das "spanische Recht". Spanien ist ein Mehrrechtsstaat. Nach seinen internen Kollisionsvorschriften ist das Recht der spanischen Gebietseinheit anzuwenden, deren Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) der Erblasser hat (wenn der Erblasser Spanier war). Hat Jorge Martinez die vecindad civil von Katalonien, hat er folglich das Recht von Katalonien gewählt. 

Hat der Staat keine internen Kollisionsvorschriften, ist das Recht der Gebietseinheit anzuwenden, zu der der Erblasser die engste Verbindung hatte (vgl. Art. 36 Abs. 2 lit. b) EuErbVO).

Beispiel: Der Kanadier, Jeffrey Smith wählt in seinem Testament das "kanadische Recht". Kanada ist ein Mehrrechtsstaat. Da Kanada keine Kollisionsvorschriften hat, kommt das Recht der Gebietseinheit zur Anwendung, zu der Jeffrey Smith die engste Verbindung hatte.

Wählt der Erblasser eine Teilrechtsordnung, die nicht nach Art. 36 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b gewählt werden kann, ist zu prüfen, ob im Wege der Auslegung der Wille ermittelt werden kann, dass ein anderes Recht gewählt sein soll. 

Zulässigkeit der Teilrechtswahl

Eine Teilsrechtswahl nach § 22 EuErbVO ist unzulässig. Daher ist z.B. eine Rechtswahl betreffend das Vermögen in einem Staat ("Ich wähle für mein Vermögen in Deutschland....") unwirksam. Unzulässig ist auch eine Rechtswahl betreffend bestimmte Rechtsfragen ("Betreffend den Pflichtteil wähle ich das Recht von ...").

Hinweis: Der wahre Wille des Testators ist zu ermitteln. Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass tatsächlich eine unbeschränkte Wahl gewollt war, kann daher unter Umständen eine unglücklich formulierte Rechtswahl noch durch Testamentsauslegung "gerettet" werden.  

Bedingte Rechtswahl

Zulässig ist die bedingte Rechtswahl, z.B. für den Fall, dass man zum Zeitpunkt des Todes die gewählte Staatsangehörigkeit erworben hat. 

Erklärung der Rechtswahl

Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer letztwilligen Verfügung ergeben (Art. 22 Abs. 2 EuErbVO).

Oftmals erfolgt eine ausdrückliche Rechtswahl ("Ich wähle betreffend die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen des Rechts von .... als das Recht meiner Staatsangehörigkeit"). 

Wurde das Recht nicht ausdrücklich gewählt, ist zu prüfen, ob sich die Rechtswahl "aus den Bestimmungen einer letztwilligen Verfügung" ergibt, mithin die Wahl des Heimatrechts durch Auslegung des Willens des Erblassers ergibt. Diese Frage ist unionsautonom und nicht unter Rückgriff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 24.2.2021 – IV ZB 33/20). 

Die Voraussetzungen an eine konkludente Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 EuErbVO sind unionsautonom zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 24.02.2021, IV ZB 33/20). An den rechtsgeschäftlichen Rechtswahlwillen und ein Rechtswahlbewusstsein sind nach Unionsrecht bei einer konkludenten Rechtswahl geringe Anforderungen zu stellen. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 22 Abs. 2 ist es jedoch erforderlich, dass sich der Rechtswahlwille aus der Verfügung von Todes wegen „ergibt“, so dass nur solche Umstände für die Annahme einer konkludenten Rechtswahl herangezogen werden dürfen, die in der Urkunde der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen (EuGH (1. Kammer), Urteil vom 16.07.2020, Rs. C-80/19). Gemäß EG 39 Satz 2 EuErbVO soll eine konkludente Rechtswahl insbesondere angenommen werden können, wenn der Erblasser in seiner Verfügung Bezug auf spezifische Bestimmungen eines Rechts genommen hat oder das Recht dieses Staates in anderer Weise erwähnt hat. Die Verwendung einer bestimmten Sprache muss nicht unbedingt auf eine bestimmte Rechtsordnung hindeuten und sollte daher nur mit Vorsicht und nur als unterstützendes Indiz herangezogen werden. 

Es genügt für die konkludente Rechtswahl, dass der Erblasser bei seiner letztwilligen Verfügung erkennbar von der Anwendung des Rechts seiner Staatsangehörigkeit ausgegangen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn auf Vorschriften des Heimatrechts Bezug genommen wird (für rumänisches Recht: OLG Köln, I-2 Wx 142/19). Auch die Verwendung von Rechtsbegriffen, die für das Heimatrecht spezifisch sind, genügt („Schlusserbe“ ist spezifisch für das deutsche Recht: BGH, Beschluss vom 24.02.2021, IV ZB 33/20). Hinweise auf den Willen der Erblasser zur Sicherung des Pflichtteils, zur Verfügung eines „Vermächtnisses“ und zu wechselbezüglicher Bindungswirkung sprechen insgesamt für die konkludente Rechtswahl des deutschen Erbrechts hinsichtlich des Immobilienvermögens in einem anderen Mitgliedstaat (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 5 U 8/23). Allerdings kann eine konkludente Rechtswahl nur aus der Verwendung von spezifischen Bestimmungen und Rechtsfiguren abgeleitet werden, die nicht auch das sonst einschlägige Erbrecht vorsieht. Soweit allerdings hieraus der Schluss gezogen wird, dass aus der Benennung eines US-Nachlassabwicklers (executor) in einem Testament in US-Form kein Rechtswahlwille zu folgern ist (so: OLG München hat mit Beschluss v. 22.08.2025 – 33 Wx 246/24), ist dies verfehlt, zumal nicht jeder US-Nachlassabwickler einem deutschen Testamentsvollstrecker gleich steht. 

Die Staatsangehörigkeit muss bei der Rechtswahl nicht zwingend konkret bezeichnet werden, sondern kann auch abstrakt beschrieben werden (streitig). Hat der Erblasser allerdings mehrere Staatsangehörigkeiten, kann eine abstrakte Beschreibung zu Rechtsunsicherheit (welche der beiden Staatsangehörigkeiten ist gemeint?) und im Einzelfall Unwirksamkeit der Rechtswahl führen (wenn die gemeinte Staatsangehörigkeit nicht durch Auslegung zu ermitteln ist).  

Form der Rechtswahl

Nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 EuErbVO (2) muss die Rechtswahl in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. 

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO ist eine Verfügung von Todes wegen ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag.

Das auf die Form der Rechtswahlerklärung anwendbare Recht richtet sich damit nach dem Formstatut der Verfügung von Todes wegen, das die Rechtswahlerklärung enthält, also bei Erbverträgen nach Art. 27 sowie bei sämtlichen anderen Verfügungen von Todes wegen nach dem Haager Testamentsformübereinkommen. 

Materielle Wirksamkeit der Rechtswahl

Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht (Art. 22 Abs. 3 EuErbVO). 

Fingierte Rechtswahl

Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 "nach dem Recht" errichtet, welches der Erblasser nach der EuErbVO hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht (Art. 83 Abs. 4 EuErbVO). 

Die Vorschrift soll das Vertrauen des Erblassers in den Fortbestand seiner letztwilligen Verfügung schützen, die er vor Geltung des Aufenthaltsstatuts gemäß Art. 21 EuErbVO errichtet hatte (OLG Karlsruhe, ZEV 2024, 534 m.w.N.). 

Mit Blick auf den Zweck der Vorschrift ist insoweit kein Erklärungsbewusstsein des Erblassers erforderlich (OLG Karlsruhe, ZEV 2024, 534; str.).

Da nach den Artt. 22, 24 Abs. 2, 25 Abs. 3 EuErbVO nur das Recht der Staatsangehörigkeit wählbar ist, ist es nach Auffassung des OLG Karlsruhe (ZEV 2024, 534) und einem Teil der Literatur (Dutta/Weber/Bauer/Fornasier Rn. 36; Köhler in GKKW IntErbR Teil 1 § 4 Rn. 37) erforderlich, dass nach dem Heimatrecht des Testators das Staatsangehörigenstatut galt. Wenn man an den Schutzzweck anknüpft (Vertrauen des Erblassers in den Fortbestand seiner letztwilligen Verfügung), ist es überzeugender zu verlangen, dass nach dem Kollisionsrecht des Staates auch das Recht der Staatsangehörigkeit zur Anwendung kommt. 

Da nach der EuErbVO nur für die "gesamte Rechtsnachfolge" eine Rechtswahl zulässig ist und der Zweck der Norm (Vertrauenschutz) eine Anwendung in diesem Fall nicht gebietet, dürfte eine auf einen Teil des Nachlasses beschränkte Verfügung nicht für Art. 83 Abs. 4 EuErbVO ausreichen (vgl. auch zu Art. 83 Abs. 2 EuErbVO: EuGH, Urt. v. 9.9.2021 – C-277/20, UM).

Ebenfalls dürfte keine fiktive Rechtswahl anzunehmen sein, wenn der Erblasser (etwa für Vermögen in verschiedenen Staaten) mehrere Verfügungen von Todes wegen getroffen hat und der Erblasser nur eine dieser Verfügungen nach seinem Heimatrecht errichten wollte (MüKoBGB/Dutta, 9. Aufl. 2024, EuErbVO Art. 83 Rn. 13). 

Rechtswahl nach ausländischem Recht

Verweist die EuErbVO auf das Recht eines Drittstaates (z.B. USA, UK) und gibt es nach dem Recht dieses Staates die Möglichkeit zur Rechtswahl (z.B. USA betreffend die Wirkungen eines testamentary trust), so ist diese Rechtswahl im Grundsatz auch aus deutscher Sicht anzuerkennen. Ist hingegen aus deutscher Sicht nicht das Recht eines Drittstaates anzuwenden, ist eine Rechtswahl nach dem Recht eines Drittstaates aus Sicht Deutschlands unwirksam. 

Hinweis: Ist die Rechtswahl aus deutscher Sicht unwirksam, stellt sich die Frage, wie das Recht durchgesetzt werden kann, wenn Vermögen in dem Drittstaat belegen ist. Im Einzelfall kann es auch entscheidend sein, in welchem Gericht man Klage erhebt (sog. Forum Shopping). 

Rechtswahl und Pflichtteil

Der BGH mit Urteil vom 29.06.2022 (Az. IV ZR 110/21) die Berufung gegen das Urteil des OLG Köln vom 22.04.2021, Az 24 U 77/20, wonach die Nichtanwendung des deutschen Pflichtteilsrechts in Folge einer Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO die deutsche Öffentliche Ordnung (ordre public) verletzt, zurückgewiesen. Das OLG Köln hatte mit Urteil vom 22.04.2021, Az 24 U 77/20 entschieden, dass englisches Recht betreffend den Pflichtteil wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public nicht anzuwenden ist, wenn ein Brite mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach Art. 22 EuErbVO das britische Recht wählt. D

Hinweis: Die Entscheidung ist zu einem Fall ergangen, in dem der einzige Anknüpfungspunkt an das ausländische Recht die Staatsangehörigkeit des Erblassers war und ist nicht so zu verstehen, dass durch eine Rechtswahl nie der Pflichtteil vermieden werden kann. So kann nach unserer Auffassung der Pflichtteil durch Rechtswahl vermieden werden, wenn deutsches Recht nur Kraft Rückverweisung aus dem Recht von England und Wales (oder einem anderen common law Staat), z.B. betreffend unbewegliches Vermögen (immovables) in Deutschland, zur Anwendung kommt. Aber auch wenn der Erblasser erst vor kurzem nach Deutschland gezogen ist, sollte dies möglich sein. Vorsorglich sollten aber stets auch andere Möglichkeiten zur Reduzierung des Pflichtteils erwogen werden (siehe hierzu auch den Beitrag Pflichtteil und Vermeidung des Pflichtteils).

Glossar: gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO

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