Spanische Erbschaftsteuer: Anwendbarkeit der besonderen Regeln der autonomen Gemeinschaften

Einführung

Die spanische Erbschaftssteuer ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (nachfolgend auch "span. ErbStG") und der Durchführungsverordnung hierzu (nachfolgend auch "DVO") geregelt. Sie wird in ganz Spanien erhoben. Eine Ausnahme gilt für das Baskenland und Navarra, welche eigene Erbschaftsteuergesetze haben. Eine Einführung zu den Regeln der spanischen Erbschaftsteuer finden Sie hier

Besondere Regeln der autonomen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer

Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang im Bereich des Erbschaftsteuerrechts eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Hiervon haben alle autonomen Gemeinschaften Gebrauch gemacht. Hierzu verweisen wir auf folgende gesonderte Darstellungen zu

Voraussetzungen der Anwendbarkeit der besonderen Regeln der autonomen Gemeinschaften

Die Anwendung der Gesetze einer autonomen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer setzt voraus, dass

  • der Erwerber (z.B. Erbe, Vermächtnisnehmer) und
  • der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls in Spanien ansässig waren.  

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12 festgestellt hat, dass dies die nicht Ansässigen diskriminiert, hat Spanien durch Ley 26/2014, de 27 de noviembre die Möglichkeit der Rechtswahl in bestimmten Fällen eingeführt. Für Erbfälle ab dem 01.01.2015 kann der Erwerber das Recht einer autonomen Gemeinschaft nach folgender Maßgabe wählen:

  • War der Erblasser in einer autonomen Gemeinschaft ansässig (residente), kann der Erwerber, der nicht in Spanien, aber in der EU/EWR ansässig ist, das Recht der autonomen Gemeinschaft, in welcher der Erblasser ansässig war, wählen.
  • War der Erblasser nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU/EWR ansässig, kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Rechts derjenigen autonomen Gemeinschaft Spaniens verlangen, wo sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Spanien befindet.
  • Wenn der Erblasser nicht in Spanien ansässig und kein Vermögen in Spanien hatte, ist das Recht der autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in welcher der Steuerpflichtige ansässig war. 

Tabellarische Übersicht: Erwerber ist in Spanien nicht ansässig

War der Erwerber (z.B. Erbe, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigter, Todesfallbegünstigter einer Versicherung) in Zeitpunkt des Erwerbs in Spanien nicht ansässig (no residente), ergibt sich das Besteuerungsrecht nach folgender Tabelle:

Ansässigkeit des Erblassers

Belegenheit des Gegenstand

Anwendbares Recht

Zuständigkeit

 

Nicht Spanien, aber EU/EWR 

Spanien

Königreich Spanien (beschränkte Steuerpflicht); der Steuerpflichtige kann aber das Recht der autonomen Gemeinschaft, in der sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Spanien befindet, wählen. 

Zentralfinanzamt in Madrid

 

Ausland

 

Keine Steuerpflicht

 

 

Weder in Spanien noch in EU/EWR 

Spanien

Königreich Spanien (beschränkte Steuerpflicht); keine Möglichkeit der Rechtswahl. 

Zentralfinanzamt in Madrid

 

Ausland

 

Keine Steuerpflicht

 

Spanien

Spanien

Königreich Spanien (beschränkte Steuerpflicht); war der Erwerber in der EU/EWR ansässig, kann er das Recht der autonomen Gemeinschaft wählen, in welchem der Erblasser ansässig war.[1]

Zentralfinanzamt in Madrid

 

Ausland

 

Keine Steuerpflicht in Spanien

Tabellarische Übersicht: Erwerber ist in Spanien ansässig

War der Erwerber in Zeitpunkt des Erwerbs in Spanien ansässig (residente), ergibt sich das Besteuerungsrecht nach folgender Tabelle:

Ansässigkeit des Erblassers

Belegenheit des Gegenstand

Anwendbares Recht

Zuständigkeit

Nicht Spanien, aber EU/EWR

Spanien

Königreich Spanien (unbeschränkte Steuerpflicht); der Erwerber kann aber das Recht der Gemeinschaft wählen, in der sich das meiste Vermögen befindet. Wenn es in Spanien kein Vermögen gibt, kann das Recht des Wohnsitzes des Erwerbers gewählt werden.

Zentralfinanzamt in Madrid

Ausland

Weder in Spanien noch in EU/EWR 

Spanien

Königreich Spanien (unbeschränkte Steuerpflicht); keine Möglichkeit der Rechtswahl. 

 

Zentralfinanzamt in Madrid

Ausland

Spanien

In Spanien

Die autonome Gemeinschaft, in welcher der Erblasser ansässig war, hat das ausschließliche Besteuerungsrecht. 

 

Finanzamt der autonomen Gemeinschaft, in der der Erblasser ansässig war.

Ausland


[1] War er nicht in der EUR/EWR ansässig, gilt dies nicht, was nach unserer Auffassung europäisches Recht verletzt.

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