Schenkung von US-Vermögen durch in Deutschland ansässige Person ohne US-Staatsangehörigkeit

Wir beraten bei Vermögen in den USA umfassend bei allen Fragen des Vermögensübergangs auf die nächste Generation (oder andere Personen). Ein Instrument ist dabei die lebzeitige Übertragung des US-Vermögens. Der Beitrag zeigt auf, welche Fragen sich stellen, wenn eine in Deutschland ansässige Person ohne US-Staatsangehörigkeit Vermögen in den USA einer anderen Person schenken will und gibt erste Hinweise für Lösungen.

US-Bundes-Schenkungssteuer 

Grundlagen

Die USA erheben auf Bundesebene eine Schenkungssteuer (federal gift tax). Gegenstand der US-Bundes-Schenkungssteuer ist die Übertragung von Vermögensgegenständen durch eine in den USA ansässige Person (resident) oder nicht-ansässige Person (non-resident), IRC § 2501(a)(1).

Merke: Der Umstand, dass der Beschenkte in den USA lebt, ist also im Grundsatz unerheblich. Allerdings treffen den Beschenkten mit Wohnsitz in den USA bestimmte Meldepflichten. Hierzu verweisen wir auch auf den Beitrag Schenkungen an US-Staatsangehörige und US-Ansässige

Dabei wird an sich nicht zwischen US-Staatsangehörigen (U.S. citizen) und Ausländern (z.B. Deutschen) unterschieden. Wenn der Schenker ein nicht-ansässiger Ausländer (non-resident alien) ist, unterfällt allerdings die Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen (intangible property) nicht der US-Schenkungssteuer, siehe hierzu die Ausführungen unter US-Vermögen. 

Ansässigkeit

Für Zwecke der Schenkungssteuer hat eine Person ihren Wohnsitz (residence) in den USA, die ihr Domizil (domicile) in den USA im Zeitpunkt der Schenkung hat, siehe Treas. Reg. § 25.2501-1(b). Alle anderen Personen sind nicht ansässig (non-resident) in diesem Sinne.

US-Vermögen

Vermögen ist immateriell, wenn das Recht gewährt wurde von oder vollziehbar ist gegenüber einem US-resident oder einer US-Kapitalgesellschaft (domestic corporation) unabhängig davon, wo der schriftliche Beweis über das Vermögen physisch bei Übertragung belegen ist (Reg. § 25.2511-3(b). Ob zum immateriellen Vermögen auch Anteile an einer U.S. Limited Partnership (LP), Limited Liability Partnership (LLP) oder Limited Liability Company (LLC) gehören, ist streitig. Das Vermögen einer ausschließlich  vermögensverwaltenden Personengesellschaft dürfte regelmäßig den Mitglieder/Partnern zuzuordnen sein. Das Vermögen einer SMLLC ist - jedenfalls bei Nichtausübung des Wahlrechts - nach unserer Auffassung dem alleinigen Partner (sole member) zuzuordnen. Bei der Nachlassplanung sind die Regeln zur Bekämpfung von steuerlichen Umgehungsgeschäften zu beachten, so dass eine Übertragung von US-Vermögen auf eine Gesellschaft zur Vermeidung der Schenkungsteuer regelmäßig nicht ratsam ist. 

Nach IRC § 2511 (a) gelten nicht als immaterielles Vermögen Anteile eines US-Unternehmens (shares of stock issued by a domestic corporation), Schuldverschreibungen (debt obligations) einer US-Person, der USA oder einer ihrer Untergliederungen. Währung ist allerdings nach unserer Auffassung keine Schuldverschreibung in diesem Sinne.  

Lebenslanger Freibetrag bzw. Abzugsbetrag

Ist der Schenker ein nicht-anässiger Ausländer (non-resident alien), erhält er keinen lebenslangen Freibetrag (exclusion amount) bzw. Anrechnungsbetrag (unified credit), vgl. IRC § 2505(a).

Jährlicher Freibetrag bzw. Abzugsbetrag

Den jährlichen Freibetrag (annual exclusion amount) erhält auch ein non-resident alien, siehe IRC § 2503(b).

Steuerbefreiung für gemeinnützige Zuwendungen

Gemeinnützige Zuwendungen können nur abgezogen werden, wenn sie an ein US-Körperschaft (domestic corporation) oder bestimmte andere US-Einheiten (Trust, Community Chest, Fund oder Foundation) erfolgen, welche sie für steuerbefreite Zwecke ausschließlich in den USA verwenden, siehe IRC § 2522 (b) (2) und (3). 

Besteuerungsrecht der USA

Im Anwendungsbereich des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern (DBA-USA-Erb) ist das Besteuerungsrecht der USA beschränkt. So können die USA die Schenkung von Seiten einer Person, die ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 4 DBA-USA-Erb in Deutschland hat und nicht US-Staatsangehörige ist, nur dann besteuern, wenn Gegenstand der Schenkung Vermögen im Sinne von Art. 4 bis 8 des DBA-USA-Erb ist.

Für ergänzende Informationen hierzu verweisen wir auf die Ausführungen in dem Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen, die für Schenkungen zum Großteil ebenfalls gelten; eine wichtige Besonderheit ist allerdings z.B., dass der anteilige Freibetrag (pro-rata-unified credit) nach Art. 10 Abs. 5 DBA-USA-Erb bei der Schenkungssteuer nicht gewährt wird. 

Deutsche Schenkungssteuer

Für den gesamten Vermögensanfall tritt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ein, wenn der Schenker zur Zeit der Schenkung oder der Beschenkte zur Zeit der Entstehung der Steuer (i.d.R. also Zeitpunkt der Schenkung) ein Inländer ist, siehe § 2(1) ErbStG. 

Etwas anderes ergibt sich in der Regel auch nicht aus den Regeln des DBA-USA-Erb, da Deutschland danach eine Schenkung von US-Vermögen besteuern kann, wenn der Schenker oder der Beschenkte einen DBA-Wohnsitz im Deutschland im Zeitpunkt der Schenkung hat.

Vermeidung der Doppelbesteuerung 

Besteuern die USA die Schenkung aufgrund der Belegenheit des Schenkungsgegenstands in den USA und Deutschland aufgrund des Wohnsitzes des Schenkers, wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der US-Bundes-Schenkungsteuer (und etwaiger Steuern der US-Bundesstaaten) auf die deutsche Erbschaftsteuer vermieden.

US-Bundes-Einkommensteuer

US-Bundes-Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn (Capital Gains Tax) wird durch eine Schenkung nicht ausgelöst.

Allerdings sollten bei einer Schenkung von US-Vermögen auch die steuerlichen Folgen im Fall des Verkaufs des Geschenks durch den Beschenkten berücksichtigt werden. So steht den USA nach den Regeln des DBA-USA-ESt insbesondere das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung von Grundvermögen in den USA und Beteiligungen an Unternehmen zu. Da - anders als beim Erwerb von Todes wegen - der Anschaffungswert (basis) nicht auf den Wert per Todestag angehoben wird (stepped-up basis), sondern nach IRC § 1015 der Anschaffungswert des Schenkers übernommen wird (carry-over basis), kann dies gegen eine Schenkung im Sinne des US-Rechts und für eine Vererbung sprechen. Allerdings kann der Effekt auch durch den Vorbehalt bestimmter Rechte erreicht werden. 

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